Statuten

1. Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen „Skoda Veteranenclub Austria“ und hat seinen Sitz in St.Pölten. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im besonderen aber auf die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland. Der Verein hat das Recht, ein Vereinsabzeichen und Vereinskleidung zu tragen. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951 ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck des Vereines:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
a) Erfassung, Erhaltung und Pflege der in Österreich vorhandenen historischen Kraftfahrzeuge der Marken „Laurin & Klement“ und „Skoda“.
b) Veranstaltung öffentlicher Vorführungen, sportlicher Wettbewerbe (Rallyes); Ausstellungen, Veröffentlichungen und populärwissenschaftlicher Publikationen.
c) Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen !

3. Mittel zur Erreichung des Zweckes:

Die Mittel zur Bestreitung des erforderlichen Aufwandes werden wie folgt bestritten:

a) Materielle Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge der ausübenden und unterstützenden Mitglieder, Erträge aus Veranstaltungen (Ausfahrten, Rallyes), Erlöse aus Werbung in Publikationen des Vereines, Erlöse aus Werbung bei Veranstaltungen (Transparente, Startnummern, Werbung in Drucksachen) und Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuweisungen.
b) Ideelle Mittel: Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Ausfahrten, Oldtimerrallyes, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Präsentation des Vereines im Internet und in der Fachpresse.

4. Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des SVCA gliedern sich in :

a) Ausübende Mitglieder, das sind Mitglieder, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
b) Unterstützende Mitglieder, sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
c) Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des SVCA können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ausübenden und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes bei der Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

a) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Vereinsjahres erfolgen. ER muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden und ist nur möglich, wenn das ausscheidende Mitglied dem Verein gegenüber mit keiner Verpflichtung im Rückstand ist. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1.Jänner und endet mit 31.Dezember des Jahres.
b) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht bis spätestens 31.März entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie politischer Betätigung innerhalb des Vereines verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.
Die freiwillig ausgetretenen sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Vereinsgebühren oder auf Teile des Vereinsvermögens.

 

7.Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des SVCA teilzunehmen und die Einrichtungen des SVCA satzungsgemäß zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur Mitgliedern zu, die ihren laufenden Mitgliedsbeitrag bis zur Generalversammlung bezahlt haben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SVCA nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des SVCA Schaden erleiden könnte, Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

 

8. Die Generalversammlung

a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens der Hälfte der ausübenden Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
c) Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens fünf Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt ausschließlich durch den Vorstand.
d) Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind schriftlich einzubringen und müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein.
e) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
f) Bei den Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- Und Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7) der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
g) Die Wahlen und Beschlussfassungen in den Generalversammlungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
h) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

9. Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende, Fragen,

10. Der Vorstand:

10.1 Der Vorstand besteht aus:
a) Obmann, Stellvertreter
b) Schriftführer, Stellvertreter
c) Kassier, Stellvertreter
10.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstands mitglieder sind wieder wählbar.
10.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, das dadurch stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes wird.
10.4 Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich, mündlich oder per e – mail einberufen.
10.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
10.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Enthebung
(Punkt 10.9) und Rücktritt (Punkt 10.10)
10.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands von ihrer Funktion entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

11. Aufgabenkreis des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

a) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Der Vorstand hat das Recht, für seine Tätigkeit Mitarbeiter zu kooptieren, die dadurch stimmberechtigte Vorstandmitglieder werden.

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

12.1 Der Obmann und dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
12.2 Im Innenverhältnis gilt Folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz bei den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins Verantwortlich. Er hat weiters den Obmann in Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinsam mit dem Schriftführer, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen. Ausgenommen sind Empfehlungsschreiben zwecks Einzelgenehmigungen von Veteranenfahrzeugen der Marken „Laurin & Klement“ und „Skoda“
e) Die Stellvertreter des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

13. Die Rechnungsprüfer

13.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2,10.8,10.9 und 10.10 sinngemäß.
13.4 Jedes Vorstandsmitglied wird von den Rechnungsprüfern mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung unterrichtet.

 

14.: Das Schiedsgericht

14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ausübenden Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ausübende Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ausübendes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15. Auflösung des Vereins

15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt 8.g der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2 Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu entscheiden. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven verbleibende, Vereinsvermögen zu übertragen hat.
15.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgaben ordnung zu verwenden.
15.4 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

 

Kasten, im Jänner 2011